b. Eine mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, so besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, eine blosse Verwarnung auszusprechen, sondern es ist in jedem Fall ein Ausweisentzug zu verfügen.