Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass in den vorangegangenen zwei Jahren kein Ausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt wurde. Somit wäre, wenn die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte Widerhandlung gegen das SVG zu qualifizieren wäre, wovon der Beschwerdeführer sinngemäss ausgeht, gestützt auf Art. 16a SVG eine blosse Verwarnung auszusprechen.