Seite 5 mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen das SVG. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Tatbestand einer schweren Widerhandlung gegen das SVG im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist aber, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte oder als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren ist.