2.3 Der in Art. 16 Abs. 2 SVG alternativ zu einer blossen Verwarnung angeführte Ausweisentzug ist ein sog. Warnungsentzug im Sinn einer Administrativmassnahme. Der Warnungsentzug setzt zwingend ein Verschulden des betreffenden Lenkers voraus (Art. 16 Abs. 3 SVG). In Art. 16a bis 16c SVG sind die einzelnen Tatbestände genauer geregelt, unterschieden wird, abhängig vom Verschuldensgrad und der Gefährdung, nach leichten,