d. Art. 16 Abs. 2 SVG gab der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen vor, dem Beschwerdeführer entweder den Führerausweis zu entziehen oder ihm gegenüber eine Verwarnung auszusprechen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf das „ob“ dieser alternativen Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (BERNHARD RÜTSCHE, Basler Kommentar SVG, 2014, N 4 und 31 zu Art. 16 SVG). Dem stimmt auch der Beschwerdeführer im Grundsatz zu, allerdings erachtet er lediglich eine Verwarnung anstelle des verfügten Ausweisentzugs als angezeigt.