c. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h zu Schulden kommen lassen hat. Eine Ordnungsbusse nach dem OBG ist damit offensichtlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch gemäss dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden vom 24. Mai 2016 mit einer über der möglichen Maximalbusse gemäss OBG liegenden Busse, nämlich mit einer Busse im Betrag von Fr. 600.--, bestraft.