b. Gemäss Art. 1 Abs. 2 OBG beträgt die Höchstgrenze der Ordnungsbussen 300 Franken. In der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sind in Anhang 1 diejenigen Übertretungen, welche mit einer Ordnungsbusse im Sinne des OBG geahndet werden, aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen bis maximal 20 km/h auf Autostrassen bzw. maximal 25 km/h auf Autobahnen (vgl. Ziff. 303.2 und 303.3).