Seite 4 2.2 a. Der Entzug des Führerausweises sowie die Verwarnung sind in Art. 16 SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).