Auch die konkreten Umstände im Einzelfall würden somit auf leichtes Verschulden schliessen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen, neuen Beweise erhoben und nicht näher begründet, weshalb sie, anders als der Strafrichter, von einem mittelschweren Verschulden ausgehe. Die grundsätzlich unbestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur kurz und einzig durch das Überholmanöver bedingt gewesen, der Beschwerdeführer sei kein Raser.