Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gehe hervor, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vorliege. Zudem leite sich aus dem Strafbefehl direkt ab, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringes Verschulden zur Last gelegt worden sei, sonst wäre die Busse höher ausgefallen. Aus den Fotos in den vorinstanzlichen Akten sei ausserdem ersichtlich, dass ein risikoloses Überholen möglich gewesen sei, es habe keine konkrete Gefahr bestanden. Auch die konkreten Umstände im Einzelfall würden somit auf leichtes Verschulden schliessen lassen.