Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht in seiner Funktion als Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i. V. m. Art. 10 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (bGS 761.111) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz zuständig ist.