Keine der beteiligten Parteien verlangte eine mündliche Verhandlung. Am 26. Oktober 2017 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 28. November 2017 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.