E. Gegen diesen Rekursentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete, teilte die Vorinstanz am 24. Februar 2017 mit, sie beantrage Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik, so dass der Schriftenwechsel abgeschlossen werden konnte. Keine der beteiligten Parteien verlangte eine mündliche Verhandlung.