Seite 2 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Departement für Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz) Rekurs mit den Antrag, der verfügte Führerausweisentzug sei aufzuheben und er sei stattdessen lediglich zu verwarnen. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer.