Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. Oktober 2017 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O4V 17 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Beschwerdegegnerin Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Führerausweisentzug Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei der Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 1./ 6.12.2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.10.2016 aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 SVG zu verwarnen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. b) der Vorinstanz: Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am Donnerstag, 5. Mai 2016 um 13.55 Uhr im Bezirk Schlatt/Haslen, Enggenhütten, in Fahrtrichtung Appenzell, in einer Radarkontrolle der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erfasst, als er mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild AR XXXX anstatt mit den auf dieser Strecke maximal erlaubten 80 km/h mit 111 km/h einen Jeep überholte. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 4 km/h ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h, worauf die Kantonspolizei den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden verzeigte. B. Am 24. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer wurde einer Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. Ihm wurden eine Busse im Betrag von Fr. 600.-- sowie die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 205.30 auferlegt. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 14. Oktober 2016 verfügte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn einer Administrativmassnahme einen Führerausweisentzug des Beschwerdeführers für die Dauer eines Monats während der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2016. Ausserdem wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 270.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Seite 2 D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Departement für Inneres und Sicherheit (nachfolgend: Vorinstanz) Rekurs mit den Antrag, der verfügte Führerausweisentzug sei aufzuheben und er sei stattdessen lediglich zu verwarnen. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2006 ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer. E. Gegen diesen Rekursentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 erhobene Beschwerde ans Obergericht. Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete, teilte die Vorinstanz am 24. Februar 2017 mit, sie beantrage Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Rekursentscheid. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik, so dass der Schriftenwechsel abgeschlossen werden konnte. Keine der beteiligten Parteien verlangte eine mündliche Verhandlung. Am 26. Oktober 2017 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Dem Begehren des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 28. November 2017 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet. F. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht in seiner Funktion als Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) i. V. m. Art. 10 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (bGS 761.111) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz zuständig ist. Da auch die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben ist, eine ordnungsgemässe Vollmacht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliegt und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine blosse Verwarnung anstelle des ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten und von der Vorinstanz bestätigten Ausweisentzugs. Zur Begründung dieses Antrags verweist er namentlich auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016, E. 2.3 und hält gestützt auf diese Rechtsprechung dafür, es sei auf die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden abzustellen, sowohl bezüglich Tatbestand als auch bezüglich Verschulden. Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden gehe hervor, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) vorliege. Zudem leite sich aus dem Strafbefehl direkt ab, dass dem Beschwerdeführer lediglich geringes Verschulden zur Last gelegt worden sei, sonst wäre die Busse höher ausgefallen. Aus den Fotos in den vorinstanzlichen Akten sei ausserdem ersichtlich, dass ein risikoloses Überholen möglich gewesen sei, es habe keine konkrete Gefahr bestanden. Auch die konkreten Umstände im Einzelfall würden somit auf leichtes Verschulden schliessen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen, neuen Beweise erhoben und nicht näher begründet, weshalb sie, anders als der Strafrichter, von einem mittelschweren Verschulden ausgehe. Die grundsätzlich unbestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung sei nur kurz und einzig durch das Überholmanöver bedingt gewesen, der Beschwerdeführer sei kein Raser. Seite 4 2.2 a. Der Entzug des Führerausweises sowie die Verwarnung sind in Art. 16 SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). b. Gemäss Art. 1 Abs. 2 OBG beträgt die Höchstgrenze der Ordnungsbussen 300 Franken. In der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) sind in Anhang 1 diejenigen Übertretungen, welche mit einer Ordnungsbusse im Sinne des OBG geahndet werden, aufgelistet. Dazu gehören unter anderem Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen bis maximal 20 km/h auf Autostrassen bzw. maximal 25 km/h auf Autobahnen (vgl. Ziff. 303.2 und 303.3). c. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h zu Schulden kommen lassen hat. Eine Ordnungsbusse nach dem OBG ist damit offensichtlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch gemäss dem inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden vom 24. Mai 2016 mit einer über der möglichen Maximalbusse gemäss OBG liegenden Busse, nämlich mit einer Busse im Betrag von Fr. 600.--, bestraft. d. Art. 16 Abs. 2 SVG gab der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen vor, dem Beschwerdeführer entweder den Führerausweis zu entziehen oder ihm gegenüber eine Verwarnung auszusprechen. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf das „ob“ dieser alternativen Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (BERNHARD RÜTSCHE, Basler Kommentar SVG, 2014, N 4 und 31 zu Art. 16 SVG). Dem stimmt auch der Beschwerdeführer im Grundsatz zu, allerdings erachtet er lediglich eine Verwarnung anstelle des verfügten Ausweisentzugs als angezeigt. 2.3 Der in Art. 16 Abs. 2 SVG alternativ zu einer blossen Verwarnung angeführte Ausweisentzug ist ein sog. Warnungsentzug im Sinn einer Administrativmassnahme. Der Warnungsentzug setzt zwingend ein Verschulden des betreffenden Lenkers voraus (Art. 16 Abs. 3 SVG). In Art. 16a bis 16c SVG sind die einzelnen Tatbestände genauer geregelt, unterschieden wird, abhängig vom Verschuldensgrad und der Gefährdung, nach leichten, Seite 5 mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen das SVG. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Tatbestand einer schweren Widerhandlung gegen das SVG im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt ist. Zu prüfen ist aber, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte oder als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren ist. a. Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung gegen das SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wen dabei nur leichtes Verschulden trifft. In diesem Fall ist in erster Linie eine Verwarnung als Admistrativmassnahme vorgesehen, allerdings nur unter der ausdrücklichen Bedingung, dass in den vorangegangen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG), ansonsten ein Ausweisentzug von mindestens einem Monat zu verfügen ist (Art. 16a Abs. 2 SVG). Nur in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass in den vorangegangenen zwei Jahren kein Ausweisentzug oder eine andere Administrativmassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt wurde. Somit wäre, wenn die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte Widerhandlung gegen das SVG zu qualifizieren wäre, wovon der Beschwerdeführer sinngemäss ausgeht, gestützt auf Art. 16a SVG eine blosse Verwarnung auszusprechen. b. Eine mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, so besteht von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, eine blosse Verwarnung auszusprechen, sondern es ist in jedem Fall ein Ausweisentzug zu verfügen. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist bei der Festlegung der Entzugsdauer Rechnung zu tragen (Art. 16 Abs. 3 SVG), wobei die Mindestentzugsdauer von einem Monat nicht unterschritten werden darf (es sei denn unter hier nicht näher interessierenden qualifizierten Voraussetzungen im Fall von Verkehrsregelverletzungen durch Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugführer, Art. 16 Abs. 3 SVG in fine). Wäre die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG zu qualifizieren, so wäre der verfügte Ausweisentzug die vom Gesetz vorgesehene Massnahme, wobei die von der Beschwerdegegnerin verfügte Dauer von einem Monat das Minimum beträgt. Eine blosse Verwarnung wäre in diesem Fall gestützt auf die gesetzliche Regelung gar nicht möglich. Seite 6 Nur, wenn nicht eine mittelschwere, sondern eine leichte Verkehrsregelverletzung vorliegen würde, käme gestützt auf die dargelegten Rechtsgrundlagen die vom Beschwerdeführer verlangte blosse Verwarnung anstelle des verfügten Ausweisentzugs überhaupt in Frage. Seite 7 2.4 Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden sei in bindender Weise von einem leichten bzw. geringen Verschulden ausgegangen und daraus sinngemäss zu folgern scheint, es liege eine leichte Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16a SVG vor, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: a. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Mai 2017 sind die Straftatbestände, denen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, konkret aufgeführt, nämlich eine Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit ausserorts im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art. 22 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 SVG. Zudem ist aus dem Strafbefehl ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft wurde. Der Strafbefehl enthält keine ausdrücklichen Angaben dazu, wie das Verschulden des Beschwerdeführers aus Sicht der Staatsanwaltschaft beurteilt wurde. b. Der Strafbefehl erging infolge einer einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Eine einfache Verkehrsregelverletzung umfasst nicht nur die leichte Widerhandlung nach Art. 16a SVG, sondern auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG (BGE 135 II 138, E. 2.4, m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1). Somit sagen die im Strafbefehl angeführten Straftatbestände, denen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, per se nichts über den Grad des Verschuldens aus, von dem die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden ausging. c. Auch aus der Höhe der Busse, die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden auferlegt wurde, kann nicht automatisch auf das Vorliegen einer leichten Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16a SVG geschlossen werden. Jede einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG wird mit Busse bestraft, also sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden auferlegte Busse beträgt Fr. 600.--. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) hat für Geschwindigkeitsüberschreitungen Strafmassempfehlungen herausgegeben (vgl. dazu https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlung_svg_final_dv_2016_dt.pdf). Nach diesen Empfehlungen beträgt die Busse bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 26 bis 29 km/h ausserorts auf Autostrassen Fr. 600.--, wobei besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sowohl bei der Qualifikation als auch bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die im Regelfall bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h Seite 8 zur Anwendung empfohlene Busse im Betrag von Fr. 600.-- auferlegt wurde, kann daher, jedenfalls zumal dem Strafbefehl diesbezüglich nichts zu entnehmen ist, nicht gefolgert werden, die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden sei von einem bloss leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Busse wurde nämlich gerade nicht niedriger angesetzt als dies den Empfehlungen für den Regelfall entspricht. d. Aufgrund des Auffangcharakters von Art. 16b SVG ist der Tatbestand einer mittelschweren Widerhandlung zudem ohnehin nicht nur dann erfüllt, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres Verschulden vorliegen, sondern in diversen weiteren Konstellationen, nämlich auch bei geringer Gefahr und mittelschwerem Verschulden, bei geringer Gefahr und schwerem Verschulden, bei mittelgrosser Gefahr und leichtem Verschulden, bei mittelgrosser Gefahr und schwerem Verschulden, bei ernstlicher Gefahr und leichtem Verschulden, sowie bei ernstlicher Gefahr und mittelschwerem Verschulden (vgl. dazu im Einzelnen BERNHARD RÜTSCHE/DENISE W EBER, Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 13 zu Art. 16b SVG, m.w.H.). Der mittelschwere Fall bestimmt sich daher ohnehin gar nicht entscheidend nach dem Grad des Verschuldens, sondern vor allem danach, ob der Fahrzeuglenker eine Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat (BGE 128 II 282, E. 3.5). e. Zusammengefasst kann aus den im Strafbefehl angeführten Straftatbeständen nicht geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden von einem lediglich leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausging. Zum anderen ist zu beachten, dass eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16b SVG ohnehin auch bereits bei leichtem Verschulden erfüllt sein kann, sofern gleichzeitig eine mindestens mittelgrosse Gefahr anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der letzten Teilrevision des Strassverkehrsgesetzes bewusst eine erhebliche Verschärfung der Vorschriften vorgenommen, indem bei mittelschweren Widerhandlungen gegen das SVG ungeachet eines bisher einwandfreien automobilistischen Leumunds ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zwingend vorgeschrieben ist, womit die vor der Revision des SVG vom Bundesgericht zuweilen geäusserten Überlegungen, dass ein Führerausweisentzug bei einer mittelschweren Widerhandlung unter Umständen als hart angesehen werden könne, angesichts des vom Gesetzgeber klar geäusserten Willens zu einer Verschärfung der diesbezüglichen Vorschriften obsolet geworden sind und weder ein Anlass noch eine Möglichkeit besteht, das geltende Recht durch die Rechtsprechung zu mildern (vgl. zum Ganzen auch BGE 128 II 282). f. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde an die rechtliche Würdigung des Strafrichters zudem ohnehin nur Seite 9 dann gebunden wäre, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängen würde, die der Strafrichter besser kennt. Im Fall von Geschwindigkeitsüberschreitungen kann dieser Fall aber zum Vornherein nicht eintreten, weil es nach der Rechtsprechung in diesem Fall für die Frage, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung vorliegt, auf die konkreten Umstände gar nicht ankommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_383/2009, E. 2.2, m.w.H.). 2.5 Auch das Argument des Beschwerdeführers, es habe gar nie eine konkrete Gefahr beim Überholmanöver bestanden, kann nicht dazu führen, die in Frage stehende Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Weiteres als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a SVG zu qualifizieren: a. Keine der Tatbestandsvarianten von Art. 90 SVG - also weder die leichte noch grobe Verletzung von Verkehrsregeln, noch die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - setzt voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 9 zu Art. 90 SVG). Zur Erfüllung des Gefährdungstatbestandes in Art. 16a bis 16c SVG genügt eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Es reicht aus, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln (hier: Einhalten des Tempos von max. 80 km/h) typischerweise andere Personen gefährdet; ob bestimmte Personen tatsächlich einer Verletzungsgefahr ausgesetzt, d.h. konkret gefährdet oder tatsächlich verletzt worden sind, ist dabei nicht von Bedeutung (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 54 zu Art. 16 SVG). So können im konkreten Fall bestimmte Personen einzig aufgrund glücklicher Umstände nur einer geringen konkreten Gefährdung ausgesetzt worden sein, während das Verhalten des Fahrzeugführers als typischerweise sehr gefährlich einzustufen ist (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 57 zu Art. 16 SVG). b. Im vorliegenden Fall ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass beim Überholmanöver vor dem überholten Jeep noch zwei weitere Fahrzeuge auf der Strasse waren. Diese sowie auch der überholte Jeep waren beim Überholmanöver aufgrund der blossen Nähe zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einer abstrakten Gefahr ausgesetzt. Zudem fand das Überholmanöver unmittelbar bei einer Strasseneinmündung statt. Dieser Umstand wirkt sich per se hypothetisch gefahrserhöhend aus, so dass insgesamt nicht mehr von einer bloss geringen abstrakten Gefahr auszugehen ist. Ob sich diese abstrakte Gefahr konkret ausgewirkt hat oder nicht, ist nicht entscheidend. Seite 10 c. Der Beschwerdeführer räumt nicht zuletzt sinngemäss selbst ein, dass zumindest eine gewisse abstrakte Gefährdung zu bejahen ist, geht er doch selbst davon aus, dass jedenfalls kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt, weil dann auf jegliche Massnahme zu verzichten und nicht, wie von ihm selbst beantragt, eine Verwarnung auszusprechen wäre. Dass sein Verschulden ausserdem nicht bagatellisiert werden kann, zeigt sich auch darin, dass er keinen besonderen Anlass angeben kann, weshalb er zu einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geradezu aufgrund äusserer Umstände gezwungen gewesen wäre. Zu Recht weist bereits die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer angab, der Jeep sei mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe ein Verkehrshindernis dargestellt, weshalb es - sollte dies zutreffen - ja gar keiner übersetzten Geschwindigkeit bedurft hätte, um ihn zu überholen. 2.6 a. Ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vorliegt, hängt somit zusammengefasst sowohl vom Grad der Gefährdung als auch des Verschuldens ab. Im - vorliegend interessierenden - Verhältnis zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung reicht allein eine erhöhte Gefährdung aus, um eine schärfere Massnahme zu begründen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der im Bereich des Warnungsentzugs dem objektiven Element der Gefährdung bewusst mehr Gewicht verleihen wollte (vgl. BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 16 SVG, m.w.H.). b. In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung klare Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach haben Geschwindigkeitsüberschreitungen, die so gross sind, dass nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren nach dem OBG zur Anwendung gelangt, schematisch festgelegte Konsequenzen, sofern im Einzelfall keine zusätzlichen Widerhandlungen und keine besonderen Umstände vorliegen. Dabei stehen die vom Bundesgericht festgesetzten Limiten einerseits im Dienst der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ist ein gewisser Schematismus angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen unabdingbar, indem er den Behörden eine einfache Bewältigung dieses Massenphänomens ermöglicht. Eine schematische Rechtsanwendung bedeutet, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Seite 11 Massnahmen einbezogen werden. So kann im Einzelfall etwa das Verschulden herabgesetzt sein, weil sich der betroffene Fahrzeugführer aus nachvollziehbaren Gründen in einem Irrtum über die geltende Höchstgeschwindigkeit oder in einem entschuldbaren Notstand befunden hat (BERNHARD RÜTSCHE, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 16 SVG). Derartiges liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Allgemeine günstige objektive und subjektive Umstände des konkreten Einzelfalls, wie etwa gute Verkehrsverhältnisse oder ein einwandfreier automobilistischer Leumund, stellen keine derartigen besonderen Umstände dar und spielen somit zum Vornherein keine Rolle für die Frage, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung einzuordnen ist. c. Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 26 und 29 km/h ausserorts - wozu auch die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung gehört - werden in der Rechtsprechung schematisch als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 3.2). d. Die schematische Abstufung gilt auch bei einer nur kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wie sie typischerweise beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer vorkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015, E. 1.2; 6B_193/2008 vom 7. August 2008, E. 2.3; 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h ist somit, auch wenn sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur von kurzer Dauer war, nach der von der Rechtsprechung entwickelten Tabelle klar als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16b SVG einzustufen. Die Einstufung der abstrakten Gefährdung im konkreten Fall als nicht mehr bloss gering (vgl. E. 2.5 vorstehend) führt ebenfalls zu diesem Resultat, ohne dass es entscheidend auf den Grad des Verschuldens (im Rahmen von leicht bis mittelschwer) des Beschwerdeführers ankommt. 2.7 Bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen das SVG wird der Führerausweis (von hier nicht massgeblichen qualifizierten Fällen abgesehen) gemäss ausdrücklicher Bestimmung von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen. Alle subjektiven und objektiven Umstände, die der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, sind nicht entscheidend für die grundsätzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG im Sinn von Art. 16b SVG, sondern sind erst Seite 12 bei der Festlegung der Entzugsdauer angemessen zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Das Argument des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe seine Rechtsprechung mit dem Bundesgerichtsurteil 1C_87/2016 vom 13. Januar 2016 „wesentlich aufgeweicht“ indem „die konkreten Umstände des Einzelfalles - neu - wieder zwingend und besser in einen Entscheid betreffend Führerausweisentzug miteinbezogen werden müssen“ (Beschwerde, S. 5, Ziff. 5), ist nicht nachvollziehbar. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil hat das Bundesgericht lediglich darauf hingewiesen, dass die schematischen Regeln, die bei Geschwindigkeitsüberschreitungen angewendet werden, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen gegen das SVG zu unterscheiden, die Entzugsbehörden nicht entbinden, den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Was für Umstände das Bundesgericht damit meint, geht aus dem Entscheid ausdrücklich hervor, nachdem als Beispiel angeführt ist, ein solcher Umstand könne etwa vorliegen, wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Eine derartige oder vergleichbare besondere subjektive Ausnahmesituation bringt der Beschwerdeführer im konkreten Fall aber nicht vor und es geht auch keine solche aus den Akten hervor. Der Beschwerdeführer war sich bewusst bzw. musste sich dessen bewusst sein, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse im Bezirk Schlatt/Haslen, Enggenhütten 80 km/h betrug. Es ist daher gerade nicht ersichtlich, inwiefern im konkreten Fall des Beschwerdeführers trotzdem ein Umstand vorliegen sollte, der seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung während des Überholmanövers weniger gravierend erscheinen lassen soll. Sämtliche vom Beschwerdeführer zu seiner Entlastung angeführten Umstände wie namentlich die aus seiner Sicht nicht gegebene konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit, sein aus seiner Sicht höchstens leichtes Verschulden, sein bisher tadelloser Leumund als Motorfahrzeugführer sowie seine berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, können nach dem klarem Willen des Gesetzgebers nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine andere Meinung vertritt auch das Bundesgericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wie ein Blick auf die aktuellste Rechtsprechung bestätigt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2016 vom 15. März 2017, E. 2.6; 1C_341/2017 vom 2. Oktober 2017, E. 3). Da die in Art. 16b SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall voll nach unten ausgeschöpft wurde, erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, der verfügte Fahrausweisentzug sei unverhältnismässig, zum Vornherein als unbehelflich. 2.8 Seite 13 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin die konkreten Umstände des vorliegenden Falles beim verfügten Ausweisentzug gewürdigt und bei der Bemessung der Entzugsdauer die für mittelschwere Fälle tiefstmögliche Dauer von einem Monat festgelegt. Berücksichtigt man die konkreten objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls, erscheint die Verfügung einer Entzugsdauer von einem Monat im konkreten Fall angemessen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ermöglichen aber diese konkreten Umstände nicht den Verzicht auf einen Führerausweisentzug. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die Eckdaten des Entzugs werden neu festzulegen sein, nachdem die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügte Frist längst abgelaufen ist. Die Angelegenheit wird daher zur Festlegung des neuen Termins für den einmonatigen Führerausweisentzug an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Kosten und Entschädigung Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 59 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) auf Fr. 1‘200.-- festgesetzt und kann mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen; Behörden wird unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 24 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 59 VRPG). Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, den Termin für den einmonatigen Führerausweisentzug neu festzulegen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss. 4. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, an das Departement Inneres und Sicherheit, an das Strassenverkehrsamt sowie das Bundesamt für Strassen ASTRA. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 22.12.17 Seite 15