__ vom 12. April 1977, welcher die Strassenlinie der projektierten Erschliessungsstrasse bereits verbindlich festlegt, noch immer gültig ist. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass in Art. 37 Abs. 5 BauG lediglich eine Überprüfungspflicht, nicht jedoch eine Abänderungspflicht bestehender nicht umgesetzter Quartierpläne vorgeschrieben wird. Insofern kann der Vorinstanz auch in dieser Hinsicht keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie den Schutz des Vertrauens der Beigeladenen in ihre Interessensabwägung miteinbezogen hat.