7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Entscheide der Vorinstanz angesichts ihrer durch die Gemeindeautonomie eingeschränkten Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden sind und sich die Planerlasse als rechtmässig erweisen. Die Beschwerden sind damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.