Die Parzellen der Flurgenossenschaftsmitglieder seien zudem im Gegensatz zur Parzelle Nr. 001 bereits vollumfänglich erschlossen, womit diese nicht direkt vom geplanten Verbindungsstück profitierten. Müsste sich die Flurgenossenschaft nachträglich an den Kosten beteiligen, wäre konsequenterweise auch von den Beschwerdeführern nachträglich ein Beitrag an die Erstellungskosten der Strassenparzelle Nr. 006 zu fordern. Da die Strassenparzelle Nr. 006 schon über 30 Jahre alt sei, stehe einer Verpflichtung zur Entrichtung nachträglicher Beiträge zudem Art. 43 StrV entgegen.