Da sich die Parzelle Nr. 001 weiterhin wirtschaftlich überbauen lasse, sei die Auferlegung eines Sonderopfers zu verneinen, zumal die Beschwerdeführer die Parzelle Nr. 001 bereits unter der Geltung des die Linienführung vorgebenden Quartierplans E___ erworben hätten. Die Parzelle Nr. 001 werde durch das strittige Strassenbauprojekt erstmalig baureif, weshalb die Vorvorinstanz zu Recht die Begründung eins Sondervorteils im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StrG bejaht habe (Ziff. 3b).