Seite 15 Art. 2 Abs. 3 RPG durfte sie nicht die Rolle der Planungsinstanz übernehmen und das Ermessen der Vorvorinstanz durch ihr eigenes ersetzen. Dies gilt umso mehr für das Obergericht, dessen Überprüfungsbefugnis auf Rechtsverletzungen beschränkt ist, weshalb es der Vorvorinstanz umso weniger vorschreiben darf, eine andere zweckmässige Lösung zu wählen. Die Ausführungen der Vorinstanz lassen keine Ermessensüberschreitung erkennen.