5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass so oder so nicht ersichtlich sei, weshalb der Quartierplan E___ durch den Baulinienplan E___ ersetzt werden soll, welcher die Erschliessung gleich regle wie der Quartierplan E___. Obwohl erkannt worden sei, dass sich die Verhältnisse seit 1977 wesentlich geändert hätten, hätten es weder die Vorvorinstanz noch die Vorinstanz für nötig erachtet, eine Varianzstudie durchzuführen und umfassend abzuklären, wie eine zweckmässige Erschliessung und Überbauung der Parzellen Nrn. 002, 003 und 001 zu erfolgen habe.