5.1.2 Nach dem Planungsgrundsatz von Art. 3 lit. b RPG sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Aus den Akten geht hervor, dass bei beiden Projektvarianten der Beschwerdeführer zwei separate Stichstrassen mit Wendeplätzen notwendig wären, welche nach Ansicht des Obergerichts aufgrund der erforderlichen Wendemanöver ähnliche Immissionen für die Anwohner der F___ wie die strittige Erschliessungsstrasse verursachen würden. Zudem dürfte der geltende Quartierplan E___ mit der vorgegebenen Linienführung den Bewohnern der F___ bekannt gewesen sein.