Des Weiteren seien von den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt die notwendigen Abklärungen getroffen, d.h. Sondierungen durchgeführt worden, um festzustellen, ob sich die Erschliessungsstrasse gemäss Strassenbauprojekt überhaupt umsetzen lasse, bzw. mit welchen allfälligen Mehrkosten aufgrund des schlechten Baugrundes zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrfach erklärt, dass er selbst im Gebiet Grabungen vorgenommen habe und dabei festgestellt, dass der Baugrund schlecht sei. Es bestehe nur deshalb keine Rutschgefahr, solange die Parzelle Nr. 001 in ihrer natürlichen Gestalt belassen werde.