Hätten die Vorvorinstanz und die Vorinstanz ihre planungsrechtlichen Pflichten umfassend wahrgenommen, hätten sie zum Schluss kommen müssen, dass die gemäss Baulinienplan E___ vorgesehene Erschliessungsstrasse mindestens betreffend Parzelle Nr. 001 als rechtswidrig und unzweckmässig gelte. Deshalb habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer auf das Massivste verletzt, weshalb der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben sei.