3. Verletzung des rechtlichen Gehörs/unrichtige Sachverhaltsfeststellung 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie bringen diesbezüglich vor, dass die am Augenschein anwesenden Vertreter der Vorinstanz am Entscheid nicht mitgewirkt hätten und die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen sei. Diese habe die Recht- und Zweckmässigkeit des Baulinienplanes E___ sowie die von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativkonzepte nicht im Ansatz geprüft.