Das ausländische unmündige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 und 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210) im Prinzip das ausländerrechtlich Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung mehr hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.1). Hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 die Aufenthaltsbewilligung nicht erhalten, wäre diese auch den Beschwerdeführern 3 und 4 nicht erteilt worden.