Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer gilt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 als erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Im Übrigen wäre die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 selbst bei der Anwendbarkeit des FZA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203 i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen zu widerrufen gewesen, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1).