7.3 Der Beschwerdeführerin 2 wurde gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA erteilt. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU- Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1).