Daraufhin habe der Beschwerdeführer 1 lediglich eine schriftliche Bestätigung eingereicht, die eine von ihm selbst unterzeichnete Erklärung enthalten habe, wonach er italienischer Staatsangehöriger sei. Trotz der Tatsache, dass hier offenkundig bereits zu jenem Zeitpunkt entsprechende Zweifel vorhanden gewesen seien und die erteilte Auskunft nicht die gewesen sei, um die man den damaligen Gesuchsteller ersucht habe, mithin ein sogenannte fragwürdiges Verhalten vorgelegen habe, sei alsdann die Bewilligung für die Ehefrau erteilt worden.