Damit hat sie teilweise den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer hatten jedoch die Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren nochmals umfassend zu dieser Frage zu äussern und die Vorinstanz hat dazu in der Vernehmlassung Stellung genommen, womit eine Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt ist, das sie zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Zudem handelt es sich bei der Würdigung des fragwürdigen Verhaltens der Behörde um eine Rechtsfrage, welche das Obergericht frei überprüfen kann.