3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im vorliegenden Fall das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar sei. Werde eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des FZA erteilt, so sei auch für deren Widerruf das FZA anwendbar.