C. Am 22. Mai 2014 reichte A___ bei der Vorvorinstanz ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA ein, wobei er neu angab, kosovarischer Staatsangehöriger zu sein. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens wurde das Verfahren von der Vorvorinstanz am 13. Juni 2014 sistiert. Nach der Rechtskraft des Urteils vom 10. Januar 2017 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorvorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A___ und D___ ab und wiederrief die Aufenthaltsbewilligung von C___.