Rechtsverweigerungsbeschwerde, sollte die Beschwerdeführerin eine solche gegen das DGS erheben wollen, zum vornherein gegenstandslos. Ausserdem hat die Vorinstanz hat ihre Entscheide nach der Durchführung eines Schriftenwechsels innerhalb von je rund drei Monaten gefällt, was offensichtlich keine unzumutbar lange Zeitspanne ist. Eine Rechtsverzögerung ist damit ebenfalls zu verneinen.