Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 9. und 20. August 2016 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C___ eingereicht und die Vorinstanz diese Beschwerden mit Entscheiden vom 23. und 24. November 2016 als erledigt abgeschrieben hatte, kann in diesem Vorgehen der Vorinstanz offensichtlich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung erblickt werden. Da auf die bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerden inzwischen zwei Entscheide ergangen sind (nämlich die angefochtenen Entscheide), wäre eine