Auch der Entscheid bezüglich Übernahme der Kosten für den Brennholzkauf ist inzwischen nachweislich rechtskräftig und der Betrag zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gemeinde habe nie eine begründete Verfügung dazu erlassen, dass sie nicht die gesamten von ihr geltend gemachten Stromkosten übernehme, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin in der Abrechnung vom 21. Juni 2016 u.a. auch mitgeteilt hat, welcher Anteil der in Frage stehenden Stromkosten übernommen wird (nämlich „Anteil August 2015“). Somit kann keine Rede davon sein, dass die Gemeinde eine Verfügung verweigern würde;