So hat schon die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Gemeinde die Zahlung des Unterstützungsbetrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 inzwischen erhalten habe. Auch der Entscheid bezüglich Übernahme der Kosten für den Brennholzkauf ist inzwischen nachweislich rechtskräftig und der Betrag zwischenzeitlich an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden.