c. Ausserdem verstösst die Beschwerdeführerin mit dem Argument, die Vorinstanz habe auf eine unzulässige Weise Fristerstreckungen gewährt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ohnehin gegen den allgemeinen Vertrauensgrundsatz, der nicht nur von Behörden, sondern auch von den Bürgerinnen und Bürgern im Kontakt mit Amtsstellen zu wahren ist: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vertreter wurden nämlich von der Vorinstanz jeweils ebenfalls per E-Mail in Kenntnis von den gewährten Fristerstreckungsgesuchen gesetzt. Beide hatten sich damals nicht dagegen vernehmen lassen. Sich erst jetzt im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt zu stellen, die Form