2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge in Ziff.