Die Beschwerdeführerin hatte mit dieser zweiten Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. August 2016 bei der Vorinstanz erneut insbesondere gerügt, die Auszahlung des Betrags gemäss Abrechnung vom 21. Juni 2016 sei, obwohl längst fällig, noch nicht erfolgt und die Gemeinde sei anzuhalten, den Betrag zu überweisen sowie über die bestrittenen Teilbeträge zu entscheiden. Insoweit handelte es sich somit um dieselben Vorwürfe, die bereits mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 9. August 2016 erhoben worden waren.