Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Vorinstanzen bei der Ansetzung der Ausreisefrist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ausser Acht gelassen haben, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist für die Ausreise aus der Schweiz anzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2018 als gerechtfertigt.