8 EMRK noch Art. 3 KRK einer Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Was die voreheliche Beziehung zu seiner neuen Ehefrau anbelangt, so ergibt sich aus einem Konkubinat nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird, die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aufgrund der Aktenlage kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Paarbeziehung nicht als genügend gefestigt und stabil bezeichnet werden kann, um daraus einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer selbst behaupten liess, erst nach