d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Damit sollen schwerwiegende Härtefälle vermieden werden, wobei den Behörden ein gewisser Ermessenspielraum in humanitärer Hinsicht zukommt (BGE 136 II 4 E. 5.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 139 II 393 E. 6).