Für dieses Verfahren sei dies jedoch unerheblich. Er könne sich nicht auf Art. 8 EMRK stützen, nur weil er inzwischen eine andere Frau geschwängert habe. Die neue Situation könne auch nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG als wichtiger persönlicher Grund aufgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe die Behörden wiederholt getäuscht, angelogen, sei kaum integriert und wiederholt straffällig geworden. Dieser habe sich bereits im Herbst 2016 von seiner Ehefrau getrennt. Wider besseres Wissen hätten die Eheleute den Fortbestand der Ehe behauptet. Es habe wiederholt tätliche Auseinandersetzungen gegeben.