3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung dagegen, dass vorliegend über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden sei, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner ehemaligen Ehefrau erhalten habe. Nachdem er trotz zahlreicher Indizien und Beweise sowohl vor der Vorvorinstanz als auch im Rekursverfahren hartnäckig jene Ehe als Grund für sein weiteres Aufenthaltsrecht geltend gemacht habe, versuche er nun, seinen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt mit einer neuen Beziehung zu begründen. Für dieses Verfahren sei dies jedoch unerheblich.