3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach der gerichtlichen Feststellung der Trennung die Beziehung zu B___ wieder aufgenommen habe und die Eheleute die Ehe weitergeführt hätten. Unter teilweiser Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Kantonspolizei zwei Auskunftspersonen sowie die Eheleute vernommen. Anlässlich eines ärztlichen Untersuchs vom 23. Oktober 2017 sei festgestellt worden, dass D___ in der 16. Woche schwanger sei. Am 27. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer das Kind anerkannt und sei in der Zwischenzeit zur werdenden Mutter gezogen. Aufgrund der Schwangerschaft von D