Da das Zusammenleben deutlich weniger als drei Jahre gedauert habe, habe der Rekurrent gestützt auf Art. 50 AuG keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der zahlreichen Verfehlungen habe sich der Rekurrent auch nicht erfolgreich integriert. Die Tatsache, dass der Rekurrent wiederholt gegen seine Frau gewalttätig geworden sei und die Polizei mehrere Male, so zuletzt am 5. Oktober 2017 wegen häuslicher Gewalt habe ausrücken müssen, dürfe nicht verharmlost werden.