Die öffentlich befahrbare Strecke gemäss Dienstbarkeitsvertrag deckt sich damit mit der Flurgenossenschaftsstrasse (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Die entsprechende Grundbuchanmerkung hat nach der Gründung der Flurgenossenschaft weiterhin Gültigkeit. Auch wenn der Dienstbarkeitsvertrag nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, sondern lediglich angemerkt ist, basiert der Vertrag auf einer ausdrücklichen Zustimmung der „jeweiligen“ Eigentümer, welche damit auch für deren Rechtsnachfolger gilt.