dies setzt eine explizite (förmliche oder formlose) Zustimmung des privaten Eigentümers oder eine unmittelbar wirkende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung voraus (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rn 148 zu §8). Die auf Zustimmung der privaten Strasseneigentümer hin erfolgte Widmung zum Gemeingebrauch erfolgt als rechtsgestaltender Verwaltungsakt durch das Gemeinwesen und nicht etwa durch die betreffenden Privatpersonen (ANDRÉ W ERNER MOSER, Der