Mangels Einhaltung des Instanzenzuges kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Da die 20- tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 188 i. V. m. Art. 31 EG zum ZGB zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe am 4. Dezember 2017 längst abgelaufen war, erübrigt sich eine Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Departement Bau und Volkswirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VRPG, da auch dieses nicht mehr auf die Beschwerde eintreten könnte. Dies gilt umso mehr, als dass es den Beschwerdeführern auch an der erforderlichen materiellen Beschwer fehlt, wie sich nachfolgend zeigen wird.