Nach Art. 31 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) kann gegen Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts innert 20 Tagen beim Regierungsrat rekurriert werden. Streitigkeiten, die sich bei Flurgenossenschaften aus dem Betrieb des Unternehmens ergeben, werden in erster Instanz vom Departement Bau und Volkswirtschaft (früher Gemeindedirektion) entschieden (Art. 188 EG zum ZGB).